Gleichzeitig anerkennt das Bundesgericht etwa im Bereich der Pädokriminalität jedoch Vorermittlungen, die auf die Begründung eines Anfangsverdachts strafbaren Verhaltens ausgerichtet sind (BGE 134 IV 277 E. 3.9 und E. 4). In einem Entscheid zum Zürcher Polizeigesetz lässt es zudem ein dem strafprozessualen Vorverfahren vorgelagertes polizeiliches Vorermittlungsverfahren zu, das keinen Tatverdacht voraussetzt und der Abklärung dient, ob strafbare Handlungen aufzuklären sind (BGE 140 I 353 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2025 E. 3.2.2). Darüber hinaus bezeichnet es Vorermittlungen ausdrücklich (auch) als Instrument der Verdachtsbegründung (BGE 140 I 353 E. 6.1).