Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erweist sich in dieser Frage als nicht durchgehend konsistent. Teilweise wird ausgeführt, polizeiliche Vorermittlungen dienten "der Verhinderung oder Erkennung zukünftiger möglicher Delikte", womit ihnen eine präventive Zielsetzung zugeschrieben wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.1; BGE 143 IV 27 E. 2.5). Gleichzeitig anerkennt das Bundesgericht etwa im Bereich der Pädokriminalität jedoch Vorermittlungen, die auf die Begründung eines Anfangsverdachts strafbaren Verhaltens ausgerichtet sind (BGE 134 IV 277 E. 3.9 und E. 4).