4.3.2. Wie dem Polizeirapport vom 22. August 2025 zu entnehmen ist, erfolgte die polizeiliche Kontrolle vom 3. April 2025 ohne Auftrag der für die Überwachung der Vorschriften des TabPG und die TabPV zuständigen kantonalen Lebensmittelorgane und auch nicht im Rahmen von Testkäufen. Eine gesetzliche Grundlage für eine darüber hinausgehende selbständige Kontrolle von Tabakprodukten und E-Zigaretten durch die Kantonspolizei Aargau ergibt sich daher weder direkt aus dem TabPG noch aus der TabPV oder der GesV und ist daher zu verneinen.