TabPG und Art. 21 ff. TabPV festgehaltenen Pflichten der Unternehmen und können auf Kosten des kontrollierten Betriebs die erforderlichen Massnahmen treffen, um widerrechtliche Zustände zu beseitigen (§ 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz des Kantons Aargau ([GesV], 301.111). Die kommunalen und regionalen Polizeiorgane unterstützen die Lebensmittelkontrollorgane bei der Organisation von Testkäufen (§ 16 Abs. 3 GesV). - 11 -