TabPG bzw. Art. 21 ff. TabPV sind Anbieter bzw. Unternehmer verpflichtet, Selbstkontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass ihre Produkte und deren Vertrieb den durch das TabPG und die TabPV definierten gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die Kantone sind gestützt auf Art. 30 ff. TabPV zuständig, die Selbstkontrollen der Anbieter zu prüfen, Testkäufe durchzuführen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überwachen. Im Kanton Aargau kommt diese Funktion den Lebensmittelkontrollorganen zu. Sie vollziehen die Bestimmungen des TabPG, überprüfen insbesondere die in Art. 25 ff. TabPG und Art.