4.3. 4.3.1. Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten ([TabPG], SR.818.32) bezweckt, Menschen – insbesondere Kinder und Jugendliche – vor den gesundheitlichen Schäden durch Tabak- und Nikotinprodukte und die Verwendung von E-Zigaretten zu schützen und den Zugang, die Werbung und die Verkaufsförderung zu regulieren. Die Tabakprodukteverordnung ([TabPV], SR.818.321) konkretisiert die darin festgelegten Regelungen, indem sie u.a. Anforderungen an Sicherheit, Zusammensetzung und Kennzeichnung von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten festlegt und auch Warnhinweise, Inhaltsstoff- und Meldungspflichten vorsieht. Gestützt auf Art. 25 ff. TabPG bzw. Art.