4.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründet die Zulässigkeit der am 3. April 2025 ereignisunabhängig erfolgten Kontrolle von Tabakprodukten im Laden "X._____" damit, der Kantonspolizei Aargau komme im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Aufgaben gestützt auf § 28a PolG die Zuständigkeit zu, Kontrollen zur Einhaltung der Vorschriften gemäss Tabakproduktegesetz durchzuführen.