führer wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Tabakproduktegesetz und verfügte die vorliegend angefochtene Beschlagnahme der sichergestellten Einweg-E-Zigaretten. Da die Zulässigkeit der am 3. April 2025 von der Kantonspolizei Aargau durchgeführten Kontrolle sowohl für das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer als auch für die Verwertbarkeit der im "X._____" sichergestellten Beweismittel und damit für die Zulässigkeit der angefochtenen Beschlagnahme dieser Beweismittel von Bedeutung ist, ist nachfolgend darauf einzugehen.