Sie stellt nur klar, dass eine (beweisausforschende) Beschlagnahme zum Zweck, einen Anfangsverdacht erst zu begründen, unzulässig ist. Ein Konnex zwischen dem hinreichenden Tatverdacht und der Beweismittelbeschlagnahme ist nicht erforderlich: Die Tatverstricktheit des beschlagnahmten Gegenstandes stellt, im Gegensatz zur Einziehungsbeschlagnahme, keine Voraussetzung der Beweismittelbeschlagnahme dar (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 263 StPO).