3.3.2. Was den hinreichenden Tatverdacht anbelangt, kommt eine Beschlagnahme bloss im Rahmen eines laufenden Verfahrens der Strafrechtspflege in Betracht. Soweit es sich dabei um ein Strafverfahren handelt, setzt bereits dieses selbst einen Anfangsverdacht voraus; andernfalls hätte es nicht eingeleitet werden dürfen (Art. 299 Abs. 2 StPO). Die angebliche Voraussetzung für die Beschlagnahme fügt dem ohnehin notwendigen Anfangsverdacht nichts hinzu, was nicht bereits an das Stattfinden des Vorverfahrens selbst geknüpft wäre. Sie stellt nur klar, dass eine (beweisausforschende) Beschlagnahme zum Zweck, einen Anfangsverdacht erst zu begründen, unzulässig ist.