141 Abs. 1). Insofern muss sich – in antizipierter Rückschau – die mangelnde Verwertbarkeit auf den Kreis der beschlagnahmefähigen Objekte auswirken, denn die Beschlagnahme eines a priori unverwertbaren Objekts führt letztlich zu deren Unverhältnismässigkeit i.S. fehlender Geeignetheit und Erforderlichkeit (BOMMER/GOLD- SCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 und 17 zu Art. 263 StPO).