3.3. 3.3.1. Die spezifischen Voraussetzungen der Beweismittelbeschlagnahme werden aus Art. 263 StPO nicht ganz deutlich. Vorausgesetzt ist ein laufendes Strafverfahren, eine Beweisbedeutung des zu beschlagnahmenden Gegenstandes sowie kein Beschlagnahmeverbot. Zudem hat sich die Anordnung jeder Beschlagnahme im Einzelfall am Gebot der Verhältnismässigkeit messen zu lassen. Nicht beweistauglich sind Gegenstände, deren Verwertung als Beweis ausgeschlossen ist. Die Unverwertbarkeit kann sich etwa daraus ergeben, dass die Beweiserhebung durch Beschlagnahme gegen Bestimmungen der StPO verstossen würde, die ein absolutes Beweisverwertungsverbot anordnen (Art. 140, Art. 141 Abs. 1).