3.2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person namentlich beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (sog. Beweismittelbeschlagnahme, lit. a) oder einzuziehen sind (sog. Einziehungsbeschlagnahme, lit. d). -9-