Dies verstosse gegen die gesetzlichen Vorschriften in Art. 100 StPO sowie § 25 PolG und wecke Zweifel an der Zuverlässigkeit und Beweiskraft des Rapports. Angesichts der Summe gravierender Verfahrensfehler komme ein Verwertungsverbot der erhobenen Beweismittel ernsthaft in Betracht (Stellungnahme vom 29. Oktober 2025, Ziff. 4 f.).