2.4. Der Beschwerdeführer hält mit Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Wesentlichen an seinen Ausführungen in der Beschwerde zur fehlenden Zuständigkeit bzw. Kompetenzüberschreitung der Kantonspolizei Aargau sowie den formellen Mängeln des Sicherstellungsprotokolls und der fehlenden Rechtsbelehrung fest (Stellungnahme vom 29. Oktober 2025, Ziff. 1 ff.). Ergänzend führt er aus, der polizeiliche Rapport zur Kontrolle und Sicherstellung der Tabakprodukte sei erst rund viereinhalb Monate nach dem eigentlichen Vorfall erstellt und an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm übermittelt worden. Dies verstosse gegen die gesetzlichen Vorschriften in Art.