Zigaretten seien in der Folge sichergestellt und dem Beschwerdeführer ein Sicherstellungsprotokoll ausgehändigt worden. Dieses Vorgehen sei unabhängig davon, dass im Sicherstellungsprotokoll fälschlicherweise von einem "Zufallsfund" ausgegangen worden sei, rechtmässig. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich mündlich über seine Rechte aufgeklärt worden sei, lasse sich nicht mehr feststellen. Die Sicherstellung bleibe dennoch rechtswirksam. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei folglich gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO befugt gewesen, die polizeilich sichergestellten Gegenstände zu beschlagnahmen.