Bei Verstössen könne die Kantonspolizei Aargau verschiedene Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften ergreifen. Dazu gehöre die Sicherstellung vorschriftswidriger Gegenstände gemäss § 40 PolG, wobei dies in einem Sicherstellungsprotokoll zu dokumentieren sei. Vorliegend habe die Kantonspolizei Aargau am 3. April 2025 eine solche Tabakproduktkontrolle im Verkaufsladen "X._____" durchgeführt und dabei festgestellt, dass verschiedene vom Beschwerdeführer zum Verkauf angebotene Einweg-E-Zigaretten nicht den Vorschriften des Tabakproduktegesetzes entsprochen hätten. Die E- -8-