2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält mit Beschwerde dagegen, das Tabakproduktegesetz regle den Umgang mit Tabakprodukten in der Schweiz und gebe den Kantonen und den zuständigen Behörden die Kompetenz, Kontrollen durchzuführen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Wie die Kantonspolizei Aargau in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2025 zur Sicherstellung zutreffend festhalte, dürfe sie gestützt auf § 28a PolG Kontrollen zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäss Tabakproduktegesetz durchführen. Bei Verstössen könne die Kantonspolizei Aargau verschiedene Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften ergreifen.