6 EMRK und führe zu einem Beweisverwertungsverbot (Beschwerde, lit. B Ziff. 2.4). Da überdies personenbezogene Daten ohne hinreichende Grundlage, ohne Information und ohne ordnungsgemässe Dokumentation bearbeitet worden seien, liege eine Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäss § 49 ff. PolG vor (Beschwerde, lit. B Ziff. 2.5). Die Sicherstellung der E-Zigaretten stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV und die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV dar und verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art.