Die Berufung auf einen "Zufallsfund" nach Art. 243 Abs. 2 StPO sei unhaltbar, da ein Zufallsfund begrifflich nur im Rahmen einer rechtmässigen Zwangsmassnahme möglich sei. Da die polizeiliche Ausgangsmassnahme selbst rechtswidrig gewesen sei, könne sie nicht Grundlage eines Zufallsfunds sein (Beschwerde, lit. B Ziff. 2.3). Auch sein Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO sei verletzt worden. Trotz klaren Hinweises auf sein Schweigerecht sei er zu Aussagen gedrängt worden, unter Androhung weiterer polizeilicher Massnahmen. Dies verstosse gegen Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 36 BV sowie Art. 6 EMRK und führe zu einem Beweisverwertungsverbot (Beschwerde, lit.