liche Formvorschriften. Der Zweck der Sicherstellung sei nicht benannt, es fehle eine konkrete rechtliche Grundlage, und die pauschale Formulierung genüge dem Legalitätsprinzip und dem Bestimmtheitsgebot nicht. Mangels Anfangsverdachts und mangels Bezugs zu einem konkreten Strafverfahren seien auch die Voraussetzungen einer Sicherstellung zu Beweiszwecken nach Art. 263 ff. StPO nicht erfüllt. Zudem sei keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden und auch die Akteneinsicht sei nicht gewährt worden, womit das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden sei (Beschwerde, lit. B Ziff. 2.2). Die Berufung auf einen "Zufallsfund" nach Art.