Die polizeiliche Kontrolle sei jedoch unstreitig ohne konkreten Anfangsverdacht erfolgt. Die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Aargau (SST.2024.62) untersage verdachts- und ereignisunabhängige Kontrollen ausdrücklich und qualifiziere entsprechende Vorgehensweisen als unzulässige "fishing expedition" (Beschwerde, lit. B Ziff. 2.1). Das Sicherstellungsprotokoll der Kantonspolizei Aargau verletze zudem wesent- -7-