Der Beschwerdeführer rügt sodann die fehlende Zuständigkeit der Kantonspolizei Aargau bzw. deren klare Kompetenzüberschreitung. Für Produkt- und Betriebskontrollen sowie die Durchsetzung des Tabakproduktegesetzes seien gemäss § 11 GesV ausschliesslich die Lebensmittelkontrollorgane zuständig, ein eigenständiges Tätigwerden der Polizei sei nach § 28 PolG nur bei konkretem Anfangsverdacht oder Gefahr im Verzug zulässig. Die polizeiliche Kontrolle sei jedoch unstreitig ohne konkreten Anfangsverdacht erfolgt.