Die Beamten hätten wiederholt den Begriff der "Selbstkontrolle" verwendet, jedoch weder die rechtliche Grundlage noch die behördliche Zuständigkeit offengelegt. Aufgrund der fehlenden Transparenz habe der Beschwerdeführer ausdrücklich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, sei jedoch dennoch unter Druck gesetzt worden. Das Sicherstellungsprotokoll habe lediglich eine "Widerhandlung gegen ein Bundesgesetz" genannt, ohne eine konkret anwendbare Norm zu bezeichnen; eine Rechtsmittelbelehrung habe vollständig gefehlt (Beschwerde, lit. A). Der Beschwerdeführer rügt sodann die fehlende Zuständigkeit der Kantonspolizei Aargau bzw. deren klare Kompetenzüberschreitung.