2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete den angefochtenen Beschlagnahmebefehl vom 5. September 2025 damit, es habe anlässlich einer polizeilichen Kontrolle im Verkaufsladen X._____ der Firma C._____ GmbH an der W-Strasse in […] festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Einweg-E-Zigaretten zum Verkauf angeboten habe, welche die gesetzlich festgelegte Füllmenge (Liquid-Volumen) von maximal 2 Millilitern überschritten. Gestützt auf diese Begründung ordnete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschlagnahme der sichergestellten Ein- weg-E-Zigaretten zu Beweismittelzwecken und zwecks späterer Einziehung an (Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO).