mer in Strafsachen des Kantons Aargau hierfür nicht zuständig und ist auf diese Beschwerdeanträge bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. 1.5. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten.