hiernach) – ein aktuelles, praktisches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. der Aufhebung der Sicherstellung zukäme. Nicht einzutreten ist ferner auf den Antrag des Beschwerdeführers, das gegen ihn eröffnete Verfahren sei umgehend einzustellen (Beschwerdeantrag 4). Diese Fragestellung bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, sodass hierüber nicht im Beschwerdeverfahren erstmals zu entscheiden ist. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten. Im Rahmen des Abschlusses des gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahrens wird auch über dessen Antrag betreffend die Ausrichtung einer Entschädigung gestützt auf Art.