1.4.2. Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2025 war einzig die durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm angeordnete Beschlagnahme der anlässlich einer Polizeikontrolle am 3. April 2025 durch die Kantonspolizei Aargau sichergestellten Einweg-E-Zigaretten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung der Sicherstellung der E-Zigaretten durch die Kantonspolizei Aargau vom 3. April 2025 beantragt wird (Beschwerdeantrag 1), denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer – losgelöst von der Überprüfung der Rechtmässigkeit der staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahme (vgl. E. 4