der C._____ GmbH sichergestellt worden waren. Der Beschwerdeführer ist gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Aargau Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der C._____ GmbH. Es ist nicht ersichtlich, dass die sichergestellten und beschlagnahmten Einweg-E-Zigaretten in seinem persönlichen Eigentum standen und nicht im Eigentum der C._____ GmbH. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob die Beschlagnahme am 5. September 2025 zu Recht gegenüber dem Beschwerdeführer persönlich und nicht gegenüber der C._____ GmbH verfügt wurde.