1. 1.1. Dem vorliegenden Verfahren liegt ausschliesslich eine Übertretung i.S.v. Art. 45 Abs. 1 lit. c und f des Tabakproduktegesetzes zugrunde, weshalb gemäss Art. 395 lit. a StPO sowie § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (Stand: 1. Dezember 2025) der Vizepräsident der Beschwerdekammer in Strafsachen als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. 1.2. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl vom 5. September 2025 ist eine beschwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor.