5. Dem Beschwerdeführer sei vollumfängliche Akteneinsicht in sämtliche Verfahrensakten (einschliesslich aller Polizeirapporte und relevanter Daten zu sämtlichen Kontrollen) zu gewähren, um insbesondere die Verhältnismässigkeit und Kontrollfrequenz überprüfen zu können. 6. Es sei eine angemessene Entschädigung für die durch die rechtswidrigen und geschäftsschädigenden Eingriffe entstandenen Nachteile zuzusprechen (vgl. Art. 429 StPO, analog auch unter Berücksichtigung von § 42 PolG).