2. Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. September 2025 sei vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung aufzuheben. 3. Die Kantonspolizei Aargau und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm seien anzuweisen, die sichergestellten Waren dem Beschwerdeführer un- -3- verzüglich herauszugeben. Der Beschwerdeführer sichert zu, der Pflicht zur Selbstkontrolle im Sinne von Art. 25 Abs. 2 TabPG nachzukommen. 4. Das eröffnete Strafverfahren sei gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO umgehend einzustellen.