GmbH; fortan: Beschwerdeführer) wegen "Bereitstellung von nicht gesetzeskonformen Tabakprodukten oder elektronischen Zigaretten i.S. des Tabakproduktegesetzes TabPG Art. 45 Abs. 1 Bst. b Satz 1" und "Widerhandlung gegen eine Vorschrift betreffend die Pflichten von Unternehmen und die Einfuhrbeschränkungen i.S. des Tabakproduktegesetzes TabPG Art. 45 Abs. 1 Bst. f" erstattete. 1.2. Gestützt auf die Strafanzeige der Kantonspolizei Aargau vom 3. April 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Tabakproduktegesetz.