3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Fribourg, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 299.55 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 42.00, zusammen Fr. 842.00, werden dem Beschwerdeführer im Umfang von 4/5 somit mit Fr. 673.60 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)