1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. April 2025 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.00, bestehend aus einer staatsanwaltschaftlichen Verfahrensgebühr, werden dem Beschuldigten auferlegt. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 11 - 2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.