Der Verteidiger des Beschwerdeführers macht mit Kostennote eine Entschädigung von Fr. 1'497.73 (5.65 Stunden à Fr. 240.00, Auslagen von Fr. 29.50 sowie 8.1% MWST in der Höhe von Fr. 112.25) geltend, was gerade noch angemessen erscheint. Hiervon sind dem Beschwerdeführer 1/5 und damit Fr. 299.55 als Entschädigung auszurichten (vgl. E. 6.1. hiervon). Da der Beschwerdeführer einen freigewählten Verteidiger hat, steht der Anspruch auf Entschädigung der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Vizepräsidentin entscheidet: