Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde einerseits die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 2'099.09 und anderseits einer Genugtuung von Fr. 500.00, wobei vorliegend beide Anträge abzuweisen sind. Hinsichtlich des Antrags, dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien, obsiegt der Beschwerdeführer insoweit, als Fr. 572.00 von insgesamt Fr. 772.00 durch den Kanton zu tragen sind. Ausgangsgemäss sind ihm nach dem Gesagten 4/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Im Umfang seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer überdies Anspruch auf eine Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren.