BGE 129 I 129 E. 2.3.1 analog). Nach dem Erwogenen erweist sich die Beschwerde als überwiegend aussichtslos (vgl. die Ausführungen in E. 6.1. hierzu), weshalb das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. Soweit die Beschwerde gutzuheissen ist (E. 4.2.4. hiervor), ist das Gesuch um amtliche Verteidigung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. - 10 - 6. 6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.