5. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdeanträgen 1.4. bzw. 2.2., wonach die "amtlichen und die ausseramtlichen Kosten" auf die Staatskassen zu nehmen seien, sinngemäss die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren beantragt, so ist diese nur zu gewähren, wenn das Rechtsmittel unter anderem nicht aussichtslos erscheint (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 132 StPO; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 analog).