Es besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Berücksichtigung solcher Kosten (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1. ff.). Demensprechend sind die "Kosten der Polizei" in der Höhe von Fr. 572.00 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde durch den Kanton zu tragen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).