Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass es sich um allgemeine Aufwendungen der Polizei handelt, welche nicht unter die Verfahrenskosten fallen, da sie diese Aufwendungen aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie bspw. Fahndungsund Festnahmekosten, Ermittlungskosten oder Kosten der Beweissicherung (GRIESSER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 422 StPO). Es besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Berücksichtigung solcher Kosten (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1. ff.).