Um welche Polizeikosten es sich im Detail handelt, ist den Akten nicht zu entnehmen und wurde durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (trotz der diesbezüglichen Rüge des Beschwerdeführers) in ihrer Beschwerdeantwort nicht spezifiziert. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass es sich um allgemeine Aufwendungen der Polizei handelt, welche nicht unter die Verfahrenskosten fallen, da sie diese Aufwendungen aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie bspw. Fahndungsund Festnahmekosten, Ermittlungskosten oder Kosten der Beweissicherung (GRIESSER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.