4.2.3. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beurteilen. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfolgen. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Es ist kein Grund ersichtlich, vorliegend hiervon abzuweichen.