Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Einstellungsverfügung grundsätzlich so zu begründet hat, dass sie den Tatsachen und der Aktenlage entspricht. Denn nur so ist sichergestellt, dass die entsprechende Einstellungsverfügung auch durch eine andere Partei (bspw. durch die Privatklägerschaft) sachgerecht angefochten werden kann. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Begründung in der angefochtenen Einstellungsverfügung liegt jedenfalls nicht vor. -9-