E. 4.2.1. hiervor dargelegt – zu. Zudem waren diese Ausführungen notwendig, um die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung zu begründen. Ebenso hat der Beschwerdeführer durch das aus Langweile leichtsinnige Verfassen seines Kommentars den Verdacht auf eine strafbare Handlung erweckt, hat er doch eine Drittperson in den sozialen Medien aufgefordert, ihm kinderpornografische Dateien zu senden. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Einstellungsverfügung grundsätzlich so zu begründet hat, dass sie den Tatsachen und der Aktenlage entspricht.