Ferner wurde ausdrücklich ausgeführt, dass auch sonst keine Hinweise dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt habe, sich kinderpornografisches Material zu beschaffen und dass er den Kommentar wohl tatsächlich aus Leichtsinn und Langweile verfasst habe. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte damit unmissverständlich an, dass keine Hinweise dafür bestanden haben, dass der Beschwerdeführer sich hat kinderpornografische Dateien besorgen wollen. Soweit die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Einstellungsverfügung erwogen hat, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers gegen Normen der Rechtsordnung verstossen hat, trifft dies – wie in