Im Weiteren wurde ausgeführt, dass nicht habe nachgewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer Kinderpornografie erhalten habe und nicht mehr nachvollzogen werden könne, wo der Beschwerdeführer seinen Kommentar platziert habe. Ferner wurde ausdrücklich ausgeführt, dass auch sonst keine Hinweise dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt habe, sich kinderpornografisches Material zu beschaffen und dass er den Kommentar wohl tatsächlich aus Leichtsinn und Langweile verfasst habe.