4.2.2. Entgegen dem Beschwerdeführer verletzt die Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung denn auch nicht die Unschuldsvermutung. So wurde zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Nachricht ("Can you send me your child pr0n video?") verfasst und versendet hat, was dieser eingestanden hat. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass nicht habe nachgewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer Kinderpornografie erhalten habe und nicht mehr nachvollzogen werden könne, wo der Beschwerdeführer seinen Kommentar platziert habe.