Mit dem Vorliegen der Sittenwidrigkeit ist eine andere Rechtsgutsverletzung als diejenige von Art. 197 Abs. 5 StGB gegeben, womit "keine Identität der Rechtsgüter" vorliegt (Beschwerde N 219 ff.). Damit kann auch offenbleiben, ob es sich hierbei überhaupt um eine anzuerkennende Voraussetzung handelt. Wie bereits erwähnt, hat das Verfassen sowie Versenden der Nachricht und damit der Verstoss gegen die Rechtsnorm dazu geführt, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet und bis zu einem gewissen Punkt durchgeführt werden musste, womit auch die Verfahrenskosten kausal durch das Verhalten des Beschwerdeführers verursacht worden sind.