Dass die verletzte Rechtsnorm in der angefochtenen Verfügung nicht explizit genannt worden ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal aufgrund der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung ohne weiteres erhellt, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt und die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung verweigert worden sind. Dies zeigt sich im Übrigen auch darin, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Einstellungsverfügung problemlos anfechten konnte. -8-